Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Sozialgesetzbuch (SGB IX) lassen sich kurz wie folgt beschreiben:

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (Rehabilitationsrecht)

  • Ziel der Sozialleistungen ist die Förderung der Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
  • Die Leistungsberechtigten erhalten erweiterte Wunsch- und Wahlrechte (vgl. § 9 SGB IX). Die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für die unterschiedlichen Rehabilitationsleistungen bleibt grundsätzlich bestehen. Das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung wird jedoch neu geregelt, dabei gelten erstmals Fristen für die Antragsbearbeitung (vgl. § 14 SGB IX).
  • Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Leistungen der Sozialhilfe (Bundessozialhilfegesetz) und den Leistungen der übrigen Leistungsträger werden neben den Trägern der Jugendhilfe auch die Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogen.
  • Bei den Leistungen der Sozialhilfeträger wird die Heranziehung von Einkommen und Vermögen behinderter Menschen bzw. der Eltern behinderter Kinder in der Eingliederungshilfe zurückgeschraubt.
  • Geschlechtstypische Belastungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen werden ebenso berücksichtigt wie die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder.
  • Es wird sichergestellt, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auch psychologische und pädagogische Hilfen umfassen.
  • Als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird für schwer behinderte Menschen der bereits früher gegen die Integrationsämter bestehende Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz nunmehr auch gegenüber dem Rehabilitationsträger begründet (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB IX).

Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwer behinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Es enthält die "Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwer behinderter Menschen". Durch die Verknüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht werden die Integrationsämter in stärkerem Maße als bisher Kooperationspartner der Rehabilitationsträger. Die Beratung durch die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger umfasst daher beispielsweise auch die Klärung des Hilfebedarfs nach Teil 2 des SGB IX. Die Integrationsämter sind deshalb an diesen gemeinsamen Servicestellen beteiligt.

Inhaltliche Schwerpunkte des Schwerbehindertenrechts sind u. a.

  • die Definition der Schwerbehinderung und der Gleichstellung sowie Regelungen zur Feststellung der Behinderung (vgl. Schwerbehindertenausweis);
  • die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sowie weitere Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der schwer behinderten Menschen;
  • der besondere Kündigungsschutz für schwer behinderte Menschen;
  • Wahl und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sowie die Zusammenarbeit der Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams;
  • die Aufgaben des Integrationsamtes zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie im Rahmen des Kündigungsschutzes und der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

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