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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

GHS-Verordnung (globally harmonized system)

Die GHS-Verordnung (globally harmonized system) leitet einen enorm weitreichenden Umbruch im Chemikalienrecht ein.

Veränderungen bei Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

Am 31. Dezember 2008 ist die neue GHS-Verordnung 1272/2008/EG im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Ihr Titel lautet: Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG (allgemein als Stoffliste bekannt) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) und zur Änderung der Verordnung 1907/2006/EG (REACH-Verordnung).

Die GHS- oder CLP-Verordnung (globally harmonized system oder classification, labelling and packaging of substances and mixtures) 1272/2008/EG gilt prinzipiell für alle gefährlichen Stoffe und Gemische (nicht für Erzeugnisse) im kompletten Lebenszyklus für alle Zielgruppen (Verbraucher, Arbeitnehmer und so weiter). Die Verordnung ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten, wobei es Übergangsregelungen gibt. Die Titel II (Gefahreneinstufung), III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und IV (Verpackung) gelten ab dem 1. Dezember 2010 in Bezug auf Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Gemische. Allerdings ist eine parallele Kennzeichnung nach der alten und neuen Verordnung im Übergangszeitraum verboten. Das heißt, man muss sich für eine Kennzeichnung entscheiden.

Ziel der GHS-Verordnung ist es, für den wachsenden internationalen Handel weltweit eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung und dadurch Sicherheitsstandards für Stoffe und Gemische zu erreichen. Denn bislang gab es unterschiedliche Systeme für die Kennzeichnung und eine unterschiedliche Behandlung gleicher Produkte in verschiedenen Ländern. Stoffe, die zum Beispiel in der EU, Australien, Malaysia und Thailand als gesundheitsschädlich eingestuft waren, galten in den USA, Kanada und Japan bereits als giftig, hingegen in Indien als nicht-giftig und in China gar als nicht gefährlich.

Was sind nun die wichtigsten Änderungen?

Einerseits werden die gewohnten Gefahrensymbole in sogenannte Piktogramme geändert. Die Abbildungen auf orangefarbenem Hintergrund sind jetzt – angepasst an die Transportsymbole – in einem auf die Spitze gestelltem Quadrat mit rotem Rand auf weißem Hintergrund dargestellt (vergleiche Abbildung 4.4a). Das bekannte Andreaskreuz wird es nicht mehr geben, es kann zukünftig durch ein Ausrufezeichen ersetzt werden. Die bisherigen Bezeichnungen für T+ (sehr giftig), T (giftig), F+ (hochentzündlich) und F (leichtentzündlich) werden in Zukunft nicht mehr verwendet. Zur neuen Einstufung dienen Kategorien abhängig vom Risikopotenzial (Zahlen bei Gefahrenunterklassen und Buchstaben bei Verträglichkeitsgruppen), symbolisiert durch entsprechende Piktogramme. Bei Stoffen mit hohem Risikopotenzial werden diese mit dem Signalwort "Gefahr", bei geringerem Risikopotenzial mit dem Signalwort "Achtung" ergänzt.

Außerdem wird es zwei neue Piktogramme geben: a) für unter Druck stehende Gase und b) für gesundheitsschädlich/toxisch, je nach Einstufung. Auch werden Stoffe und Gemische schärfer eingestuft als bisher, zum Beispiel diejenigen, die bei akuter oraler Toxizität eine LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg Körpergewicht besitzen und als gesundheitsschädlich galten, werden jetzt als toxisch der Kategorie 3 eingestuft und mit dem Totenkopfpiktogramm gekennzeichnet. Andererseits entfallen die R(Risk)- und S(Safety)-Sätze. Diese werden durch kodierte H(Hazard Statement)- und P-Sätze (Precautionary Statement) ersetzt. Die Systematik ist in der Tabelle 4.4a dargestellt.

Systematik der Gefahren- und Sicherheitshinweise

Tabelle 4.4a: Systematik der Gefahren- und Sicherheitshinweise

Piktogramme der neuen Verordnung 1272/2008/EG gemäß Anhang V

Abbildung 4.4a: Piktogramme der neuen Verordnung 1272/2008/EG gemäß Anhang V

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