§ 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung

  • wird mit der Präzisierung des Nichtraucherschutzes den eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, die grundsätzlich von der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens ausgehen. In der TRGS 905 ist Passivrauchen unter der Rubrik "Krebs erzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1 mit gesicherter Krebs erzeugender Wirkung beim Menschen" eingestuft.
  • soll eine gesetzliche Verbesserung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz und damit auch eine Verbesserung des arbeitsrechtlichen Individualrechtsschutzes erreicht werden.

Es ist die Pflicht aller Arbeitgeber, die Arbeitnehmer vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen (§ 1 ArbSchG, § 1 ArbStättV).

Kernstück der Präzisierung der Arbeitsstättenverordnung im Jahre 2002 war die Einfügung des neuen § 3a (jetzt § 5 ArbStättV) zur grundsätzlichen und ausdrücklichen Regelung des Schutzes der nicht rauchenden Beschäftigten bei der Arbeit. Nichtraucherschutz im Betrieb ist damit ein konkreter Beitrag zum Arbeitsschutz und zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Die neue Vorschrift gilt für alle zur Arbeitsstätte gehörenden Räume und Bereiche und darüber hinaus auch im Reise- und Marktverkehr, in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr und auf See und Binnenschiffen.

In § 5 Abs. 1 ArbStättV wird der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Bislang bestand eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zu Maßnahmen des Nichtraucherschutzes nur in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen. § 5 Abs. 1 ArbStättV stellt damit eine klare Entscheidung zugunsten des Schutzes des nicht rauchenden Arbeitnehmers dar und trägt außerdem den eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die grundsätzlich von der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens ausgehen.

Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind beispielsweise Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Er kann aber auch gemeinsam mit der Personalvertretung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein allgemeines Rauchverbot erlassen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen ungestörten Rauchgenuss zu gewährleisten, besteht nicht.

Der Arbeitnehmer kann sich an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, falls sein Ersuchen beim Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht zum Erfolg führt. Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Möglichkeit, Anordnungen für den Nichtraucherschutz zu treffen. Wenn diese nicht umgesetzt werden, kann das Amt ein Bußgeld verhängen oder das Amts- bzw. Verwaltungsgericht einschalten.

§ 5 Abs. 2 ArbStättV enthält eine Einschränkung von der Verpflichtung zum Schutz der Nichtraucher. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die Ausnahmen des Abs. 2 umfassen (noch) im Wesentlichen Gastronomiebetriebe, bei denen das Rauchen als eng mit der Hauptleistung verknüpfte Nebenleistung angesehen wird. Noch ist ein Arbeitgeber im Gaststättenbereich nicht verpflichtet, ein allgemeines Rauchverbot zu erlassen.

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