Gesetzlicher Nichtraucherschutz:
§ 5 Nichtraucherschutz - Arbeitsstättenverordnung
Berufliche Exposition
Tabakrauch enthält über 4000 Chemikalien, von denen zahlreiche giftig und 43 krebserregend sind. Tabakrauch gilt unbestritten als starkes Einzelrisiko für Lungenkrebs und andere Krankheiten. Ähnliches gilt für das Passivrauchen: Neue Untersuchungen belegen, dass Personen, die 10-15 Jahre in stark verrauchten Räumen arbeiten - verglichen mit nicht bzw. kaum Passivrauch- exponierten Arbeitnehmern - ein doppelt so hohes Lungenkrebsrisiko haben. Bereits 1998 hat die MAK-Kommission (Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft) Tabakrauch am Arbeitsplatz zur Kategorie der Krebs erzeugenden Arbeitsstoffe mit der höchsten Gefahrenstufe eingestuft. Tabakrauch ist dem zufolge der mit Abstand bedeutendste und gefährlichste Indoor-Schadstoff, der problemlos vermieden werden könnte.
Rauchen gehört an den allermeisten Arbeitsstätten nicht zum betrieblichen Ablauf. Dem Arbeitgeber ist es also möglich, die Arbeitnehmer ohne Einschränkung des Produktionsablaufes vor Tabakrauch zu schützen.
Als Arbeitsplatz gelten nicht nur die eigentlichen Arbeitsstätten, sondern auch Aufenthalts- und Erholungsräume und Sitzungszimmer. An solchen Arbeitsstätten ist die Durchsetzung des Passivraucherschutzes realisierbar, und zwar unabhängig von Mehrheitsverhältnissen, Gewohnheitsrechten, "Abstimmungen" und baulichen Voraussetzungen.
Am 21.06.2002 hat der Bundesrat der folgenden Änderung der Arbeitsstättenverordnung zum Nichtraucherschutz zugestimmt. Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde seit dem 03.10.2002, Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.3777), als § 3a Nichtraucherschutz rechtswirksam.
In der novellierten Arbeitsstättenverordnung, die am 25.08.04 in Kraft trat, entspricht diese Regelung in gleicher Form jetzt dem § 5 ArbStättV - Nichtraucherschutz.
