Infektionsgefährdung durch Fuchsbandwurm
Berufskrankheit Nr. 3102 "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten"
Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit ist das Vorkommen des jeweiligen Erregers am Arbeitsplatz ebenso eine Voraussetzung wie eine zeitliche Verbindung zur Exposition. Die Erkrankung muss sich innerhalb einer Zeit entwickeln, die im Rahmen der Inkubationszeit liegt. Die Anerkennung der Echinokokkose als Berufskrankheit ist bei Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft in Endemiegebieten möglich.
Die Verpflichtung zur Anzeige einer Berufskrankheit in jedem begründeten Verdachtsfall ist im Sozialgesetzbuch SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten festgelegt. Entsprechend § 9 Absatz 1 SGB VII erfolgt die Meldung unter der BK-Nr. 3102 "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten". Sofern die Tatbestandsmerkmale der Berufskrankheit nicht erfüllt sind, ist an die Möglichkeit des Arbeitsunfalles im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII zu denken.
