Berufskrankheitenverfahren
Abbildung 1: Betroffene Stellen sowie Ablauf bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Wer kann eine Berufskrankheit anzeigen?
Eine Berufskrankheitenmeldung kann zwar grundsätzlich auch durch den Versicherten selber formlos schriftlich oder telefonisch erfolgen, der normale Weg aber ist die Meldung durch den behandelnden Arzt (§ 7 (BKV)).
Hat ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, so hat er dies dem Träger der Unfallversicherung (s. u.) oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen (in Bayern: Gewerbeaufsichtsamt an der jeweiligen Regierung eines Regierungsbezirks in Augsburg, Coburg, München, Landshut, Nürnberg, Regensburg und Würzburg).
Formulare für Anzeigen
Formulare für die Anzeigen von Ärzten versendet in Bayern und Sachsen auf schriftliche Anfrage hin kostenlos der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Bayern und Sachsen Am Knie 8, 81202 München.
Unfallversicherungsträger (Leistungsträger)
Die gewerblichenBerufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Eigenunfallversicherung der öffentlichen Hand sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Unfallverhütung und Unfallversicherung in paritätischer Selbstverwaltung durch die Mitglieder (Arbeitgeber) und die Versicherten (Arbeitnehmer). Die Rechtsaufsicht obliegt dem Staat.
Alle sechs Jahre finden Sozialwahlen statt (zuletzt 2005), bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Mitglieder für die Vertreterversammlung der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger (Renten-, Kranken- und Unfallversicherung) wählen. Die Vertreterversammlung wählt dann den Vorstand. Beide Organe sind paritätisch - also je zur Hälfte - mit Vertretern der Unternehmer und der Arbeitnehmer besetzt.
Welche Rolle spielt der Staatliche Gewerbearzt in dem BK-Verfahren?
Der Unfallversicherungsträger ist Herr des BK-Verfahrens. Dabei wirken die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen (Staatlicher Gewerbearzt) als unabhängige, neutrale Institutionen an verschiedenen Verfahrensschritten mit.
Im einzelnen ist in der derzeit gültigen Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BKV) geregelt (Auszüge):
§ 3
Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anmerkung: Der Staatliche Gewerbearzt ist in die Prävention von Berufskrankheiten eingeschaltet
§ 4
Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
[Anmerkung: Syn: staatlicher Gewerbearzt]
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Obersendung der Anzeige nach § 193 Absätze 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.
(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgem ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.
(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.
Anmerkung: Der Staatliche Gewerbearzt schlägt dem Träger der Unfallversicherung im Berufskrankheitenverfahren in Form einer Stellungnahme oder eines Zusammenhangsgutachtens vor, eine Berufskrankheit anzuerkennen bzw. nicht anzuerkennen. Der Träger der Unfallversicherung kann dieser Empfehlung nach eigenem Ermessen folgen.
